§ 20 GSV

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.1994

Überwachung

§ 20

(1) Das Qualitätssicherungssystem für die abschließende Gerätekontrolle (§ 19) unterliegt der Überwachung durch die zugelassene Stelle, die es genehmigt hat. Durch die Überwachung ist sicherzustellen, daß der Hersteller seine Verpflichtungen, die sich aus dem genehmigten Qualitätssicherungssystem ergeben, ordnungsgemäß erfüllt.

(2) Der Hersteller hat der zugelassenen Stelle zu Kontrollzwecken den Zutritt zu den Produktions-, Inspektions-, Test- und Lagerräumen zu gestatten und ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere

  1. 1. die Dokumentation zu dem Qualitätssicherungssystem,
  2. 2. die Qualitätsprüfungsunterlagen, wie etwa Inspektionsberichte, Test- und Kalibrierdaten, Berichte über die Qualifikation des betreffenden Personals usw.

(3) Die zugelassene Stelle hat im Abstand von höchstens zwei Jahren Audits durchzuführen, um sich davon zu überzeugen, daß der Hersteller das genehmigte Qualitätssicherungssystem fortschreibt und anwendet. Sie hat dem Hersteller die jeweiligen Auditberichte zu übermitteln.

(4) Darüber hinaus kann die zugelassene Stelle unangemeldete Kontrollen beim Hersteller durchführen. Dabei kann die zugelassene Stelle Gasgeräte prüfen oder prüfen lassen. Darüber ist dem Hersteller ein Besuchsbericht und gegebenenfalls ein Bericht über die Prüfungen der Gasgeräte vorzulegen.

(5) Der Hersteller hat die Berichte der zugelassenen Stelle auf Aufforderung vorzulegen.

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