§ 20 GSpG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2016

Sportförderung

§ 20.

Der Bund stellt für Zwecke der Sportförderung nach den §§ 7 bis 19 Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013), BGBl. I Nr. 100/2013, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich einen Betrag von 80 Millionen Euro aus den Abgabenmitteln des Konzessionärs nach § 14 zur Verfügung. Dieser Betrag erhöht sich jährlich, erstmals im Jahr 2013, in dem Ausmaß, in dem die glückspielrechtlichen Bundesabgaben des Konzessionärs nach § 14 im Vorjahr gegenüber dem vorletzten Jahr gestiegen sind.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 118/2016

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR40189744

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