Dienstprüfung für die Grundausbildung der Wachebeamten
§ 20.
(1) Die Dienstprüfung ist am Ende der Grundausbildung in den in der Anlage 1 angeführten Prüfungsgegenständen abzulegen.
(2) Die Dienstprüfung kann in Form von zwei Teilprüfungen abgenommen werden, wenn die Grundausbildung aus einer Verbindung verschiedener Ausbildungsarten besteht.
(3) Die erste Teilprüfung ist am Ende des Ausbildungslehrganges, die zweite Teilprüfung am Ende der praktischen Verwendung in jenen Prüfungsgegenständen abzulegen, die Gegenstand des betreffenden Teiles der Ausbildung waren.
(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann bestimmen, daß sich die Dienstprüfung nicht auf die Lehrgegenstände erstreckt, deren Kenntnis in dem bei der Dienstprüfung für Wachebeamte geforderten Umfang durch den erfolgreichen Abschluß der in § 15 Abs. 3 genannten Ausbildung erbracht wird.
Schlagworte
Kommissionsvorsitzender, Gegenstände
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008433
Dokumentnummer
NOR12098304
alte Dokumentnummer
N61978111000
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