§ 20 Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1978

Dienstprüfung für die Grundausbildung der Wachebeamten

§ 20.

(1) Die Dienstprüfung ist am Ende der Grundausbildung in den in der Anlage 1 angeführten Prüfungsgegenständen abzulegen.

(2) Die Dienstprüfung kann in Form von zwei Teilprüfungen abgenommen werden, wenn die Grundausbildung aus einer Verbindung verschiedener Ausbildungsarten besteht.

(3) Die erste Teilprüfung ist am Ende des Ausbildungslehrganges, die zweite Teilprüfung am Ende der praktischen Verwendung in jenen Prüfungsgegenständen abzulegen, die Gegenstand des betreffenden Teiles der Ausbildung waren.

(4) Der Vorsitzende der Prüfungskommission kann bestimmen, daß sich die Dienstprüfung nicht auf die Lehrgegenstände erstreckt, deren Kenntnis in dem bei der Dienstprüfung für Wachebeamte geforderten Umfang durch den erfolgreichen Abschluß der in § 15 Abs. 3 genannten Ausbildung erbracht wird.

Schlagworte

Kommissionsvorsitzender, Gegenstände

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008433

Dokumentnummer

NOR12098304

alte Dokumentnummer

N61978111000

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