§ 20 Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1999

Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2a

§ 20.

(1) Die Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe E 2a ist am Ende der Grundausbildung in den in der Anlage 2 angeführten Prüfungsgegenständen abzulegen.

(2) Die Dienstprüfung kann in Form von zwei Teilprüfungen abgenommen werden, wenn die Grundausbildung aus einer Verbindung verschiedener Ausbildungsarten besteht.

(3) Die Teilprüfungen sind jeweils am Ende der verschiedenen Ausbildungsarten in jenen Prüfungsgegenständen abzulegen, die Lehrgegenstand des betreffenden Teiles der Ausbildung waren.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

20000229

Dokumentnummer

NOR40002089

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