§ 20 GO-BR

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1988

Gesetzesbeschlüsse (Beschlüsse) des Nationalrates

§ 20

(1) § 20.Jeder Gesetzesbeschluß (Beschluß) des Nationalrates wird von dessen Präsidenten dem Bundesrat bekanntgegeben.

(2) Der Bundesrat kann unbeschadet der Absätze 4 und 5 gegen einen Gesetzesbeschluß (Beschluß) des Nationalrates einen mit Gründen versehenen Einspruch erheben.

(3) Der Einspruch muß dem Nationalrat innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen des Gesetzesbeschlusses (Beschlusses) beim Bundesrat von dessen Präsidenten schriftlich übermittelt werden.

(4) Änderungen der Art. 34 und 35 B-VG bedürfen nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 der Zustimmung des Bundesrates. Weiters bedürfen der Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 Beschlüsse des Nationalrates betreffend ein Bundesverfassungsgesetz oder in einfachen Bundesgesetzen oder in Staatsverträgen enthaltene Verfassungsbestimmungen durch die die Zuständigkeit der Länder in Gesetzgebung oder Vollziehung eingeschränkt wird. Der Zustimmung bedürfen ferner Gesetzesbeschlüsse, die für die Erlassung von Ausführungsgesetzen in den Angelegenheiten nach Art. 12 B-VG eine Frist von weniger als sechs Monaten oder mehr als einem Jahr vorsehen.

(5) Insoweit Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Auflösung des Nationalrates, ein Bundesfinanzgesetz, eine vorläufige Vorsorge im Sinne von Art. 51 Abs. 5 B-VG oder eine Verfügung über Bundesvermögen, die Übernahme oder Umwandlung einer Haftung des Bundes, das Eingehen oder die Umwandlung einer Finanzschuld des Bundes oder die Genehmigung eines Bundesrechnungsabschlusses betreffen, steht dem Bundesrat keine Mitwirkung zu.

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