Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
§ 20. Durchführungsbestimmungen
(1) Die Studienordnungen für die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einzurichtenden Studienrichtungen der Diplomstudien und der Kurzstudien, die Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten (§ 10 Abs. 2 bis 7) sowie die Studienordnung für die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einzurichtenden Doktoratsstudien sind auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 14 sowie der Anlage zu diesem Bundesgesetz in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zu erlassen.
(2) In den Studienordnungen sind die in Betracht kommenden Hochschulen (Fakultäten) oder Kunsthochschulen (die Akademie der bildenden Künste) nach Maßgabe der an ihnen vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie unter Bedachtnahme auf den Bedarf und die Bildung wissenschaftlicher Schwerpunkte im Sinne der Bestimmungen des § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes mit der Einrichtung von ordentlichen Studien gemäß §§ 1 bis 14 zu beauftragen.
(3) Die Durchführung der in diesem Bundesgesetz geregelten Studien ist durch geeignete Lehr- und Forschungseinrichtungen (§§ 58 bis 62 Hochschul-Organisationsgesetz) an den mit der Durchführung dieser Studien zu betrauenden Hochschulen oder Kunsthochschulen (der Akademie der bildenden Künste) zu sichern. Diese Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie die von ihnen durchgeführten Forschungsprogramme haben den im § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgelegten Zielen zu dienen.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2025
Gesetzesnummer
10009330
Dokumentnummer
NOR12119228
alte Dokumentnummer
N7197131100L
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