§ 20 GN-StG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1971

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

§ 20. Durchführungsbestimmungen

(1) Die Studienordnungen für die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einzurichtenden Studienrichtungen der Diplomstudien und der Kurzstudien, die Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten (§ 10 Abs. 2 bis 7) sowie die Studienordnung für die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einzurichtenden Doktoratsstudien sind auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 14 sowie der Anlage zu diesem Bundesgesetz in Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zu erlassen.

(2) In den Studienordnungen sind die in Betracht kommenden Hochschulen (Fakultäten) oder Kunsthochschulen (die Akademie der bildenden Künste) nach Maßgabe der an ihnen vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie unter Bedachtnahme auf den Bedarf und die Bildung wissenschaftlicher Schwerpunkte im Sinne der Bestimmungen des § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes mit der Einrichtung von ordentlichen Studien gemäß §§ 1 bis 14 zu beauftragen.

(3) Die Durchführung der in diesem Bundesgesetz geregelten Studien ist durch geeignete Lehr- und Forschungseinrichtungen (§§ 58 bis 62 Hochschul-Organisationsgesetz) an den mit der Durchführung dieser Studien zu betrauenden Hochschulen oder Kunsthochschulen (der Akademie der bildenden Künste) zu sichern. Diese Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie die von ihnen durchgeführten Forschungsprogramme haben den im § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes festgelegten Zielen zu dienen.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2025

Gesetzesnummer

10009330

Dokumentnummer

NOR12119228

alte Dokumentnummer

N7197131100L

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