§ 20 GMO-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2013

Meldepflichtige, Datenformate

§ 20

(1) Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind alle Bilanzgruppenkoordinatoren, Marktgebietsmanager, Verteilergebietsmanager, Börsen, Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, Netzbetreiber, Speicherunternehmen, Einspeiser (ausgenommen Einspeiser von biogenen Gasen) und Versorger.

(2) Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.

(3) Die den Gegenstand der Meldepflicht bildenden Daten sind unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formate auf elektronischem Wege der E-Control zu übermitteln.

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