§ 20 Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.1946

Statt VerfGG 1930 nunmehr VerfGG 1953, BGBl. Nr. 85/1953.

VII. Urlaube.

§ 20

§ 20. Gemäß § 9 des Verf. G. G. 1930 haben die Mitglieder und Ersatzmitglieder für die Zeit der Abwesenheit während einer Sitzungsperiode um Urlaub anzusuchen; die Abwesenheit außerhalb der Sitzungsperioden ist, wenn die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit vom ordentlichen Wohnsitz über vier Wochen beträgt, dem Präsidenten anzuzeigen.

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