Statt VerfGG 1930 nunmehr VerfGG 1953, BGBl. Nr. 85/1953.
VII. Urlaube.
§ 20
§ 20. Gemäß § 9 des Verf. G. G. 1930 haben die Mitglieder und Ersatzmitglieder für die Zeit der Abwesenheit während einer Sitzungsperiode um Urlaub anzusuchen; die Abwesenheit außerhalb der Sitzungsperioden ist, wenn die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit vom ordentlichen Wohnsitz über vier Wochen beträgt, dem Präsidenten anzuzeigen.
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