§ 20 Geo Gerichte

Alte FassungIn Kraft seit 05.6.1959

§ 20

Geschäftsverteilung bei den Oberlandesgerichten.

(1) Bei den Gerichtshöfen II. Instanz sind die Geschäfte nach denselben Grundsätzen wie bei den Gerichtshöfen I. Instanz zu verteilen.

(2) Rechtsmittel in Amtshaftungssachen sind stets einem Senate zuzuteilen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)