§ 20 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1952

Geltungsdauer bestehender Berechtigungen.

§ 20.

(1) Berechtigungen, deren Geltungsdauer auf zwei Jahre oder einen längeren Zeitraum als zwei Jahre beschränkt ist, gelten nunmehr als unbefristete Berechtigungen (Konzessionen und sonstige Berechtigungen). Als unbefristete Berechtigungen (Konzessionen und sonstige Berechtigungen) gelten auch Berechtigungen, deren Geltungsdauer auf unbestimmte Zeit (zum Beispiel „bis auf weiteres“, „bis zum Inkrafttreten neuer gesetzlicher Vorschriften“ o. dgl.) festgesetzt oder verlängert worden ist.

(2) Berechtigungen, deren Geltungsdauer auf einen kürzeren Zeitraum als zwei Jahre beschränkt sind, bleiben nur nach Maßgabe dieser Beschränkung aufrecht.

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2023

Gesetzesnummer

10006211

Dokumentnummer

NOR12068523

alte Dokumentnummer

N5195211775Y

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