Veranstaltungs- und Freisetzungsverbot innerhalb der Zonen
§ 20.
Es ist verboten, in der Schutz-, Überwachungs- und Pufferzone gem. § 18 Abs. 1 und 2
- 1. Messen, Märkte, Tierschauen, Wettbewerbe, auch Brieftaubenbewerbe und Brieftaubenüberflüge abzuhalten oder Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel zusammenzuführen;
- 2. Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, die zur Aufstockung von Wildbeständen bestimmt sind, freizusetzen.
Schlagworte
Veranstaltungsverbot, Schutzzone, Überwachungszone
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024
Gesetzesnummer
20005527
Dokumentnummer
NOR40091979
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