§ 20 GebAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Bestimmung der Gebühr

§ 20.

(1) Die Gebühr ist im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu. Im Zivilprozeß entfallen die Bestimmung der Gebühr und ihre Entrichtung, wenn die Parteien dem Zeugen die von ihm geltend gemachte Gebühr sogleich entrichten.

(2) Vor der Gebührenbestimmung kann der Zeuge aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen.

(3) Die Gebührenbeträge sindkaufmännisch auf volle 10 Cent zu runden.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes angeordnet ist, sind auf das Verfahren das AVG und die §§ 89a bis 89i GOG anzuwenden.

1. Die Gebührenbestimmung erfolgt also durch Bescheid.

2. ÜR: Art. 96 Z 19, BGBl. I Nr. 98/2001; Art. 39, BGBl. I Nr. 111/2010;

3. vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Schlagworte

Entscheidung, Aufrundung

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2019

Gesetzesnummer

10002337

Dokumentnummer

NOR40155612

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