§ 20 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Verwendungsbezeichnung „Attaché“

§ 20

(1) Die Verwendungsbezeichnung „Attaché“ haben provisorische Beamte des höheren Dienstes sowie die als Stellvertreter des Dienststellenleiters verwendeten provisorischen Beamten des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen.

(2) Die Verwendungsbezeichnung „Attaché“ mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“ haben provisorische Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)