Lenkberechtigung für die Klasse C
§ 20.
(1) Eine Lenkberechtigung für die Klasse C oder die Unterklasse C1 darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Wird gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klasse B und die Klasse C oder die Unterklasse C1 beantragt, muß der Antragsteller die theoretische und praktische Fahrprüfung für die Klasse B bestanden haben, um zur praktischen Fahrprüfung für die Klasse C oder die Unterklasse C1 zugelassen zu werden.
(2) Eine Lenkberechtigung für die Klasse C darf außerdem nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
- 1. entweder das 21. Lebensjahr vollendet hat oder
- 2. das 18. Lebensjahr vollendet und den Lehrberuf „Berufskraftfahrer“ gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, BGBl. Nr. 902/1995, erfolgreich abgeschlossen hat.
(3) Personen, die die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht erfüllen, ist die Lenkberechtigung für die Klasse C unbeschadet der Bestimmungen des § 4 Abs. 4 bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres auf das Lenken von Fahrzeugen der Unterklasse C1 einzuschränken.
Diese Einschränkung gilt nicht für das Lenken von:
- 1. Fahrzeugen, die von den Streitkräften, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften selbst oder unter deren Aufsicht verwendet werden;
- 2. Fahrzeugen, die von den zuständigen Stellen für Kanalisation, Hochwasserschutz, der Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerke, der Straßenbauämter, der Müllabfuhr, des Telegraphen- und Fernsprechdienstes, des Postbeförderungsdienstes oder von Rundfunk und Fernsehen eingesetzt werden;
- 3. Spezialfahrzeugen für ärztliche Aufgaben;
- 4. Fahrzeugen, die im Zirkus- oder Schaustellergewerbe verwendet werden;
- 5. Fahrzeugen, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- und Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Straße gemacht werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen sind;
- 6. Fahrzeugen, die zum Abholen von Milch bei landwirtschaftlichen Betrieben und zur Rückgabe von Milchbehältern oder von Milcherzeugnissen für Futterzwecke an diese Betriebe verwendet werden.
(4) Die Lenkberechtigung für die Klasse C darf nur für fünf Jahre, ab dem 60. Lebensjahr nur mehr für zwei Jahre erteilt werden. Für jede Verlängerung ist ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 erforderlich. Die zur Erlangung dieser Verlängerung und des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften sind von Stempelgebühren befreit.
(5) Fahrzeuge der Klasse C, deren höchste zulässige Gesamtmasse mehr als 7,5 t beträgt, dürfen nur von einem Lenker in Betrieb genommen und gelenkt werden, bei dem der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt.
(6) Besitzer eines in einem anderen EWR-Staat ausgestellten Führerscheines der Klasse C, die ihren Hauptwohnsitz nach Österreich verlegt haben, dürfen Fahrzeuge der Klasse C nur lenken, nachdem sie ihren Führerschein bei der zuständigen Behörde (§ 14 Abs. 6) registrieren haben lassen. Die Gültigkeit der Lenkberechtigung für die Klasse C endet zu dem im Ausstellungsstaat vorgesehenen Zeitpunkt, spätestens jedoch fünf Jahre nach Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Österreich.
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