§ 20 Frauenförderungsplan für den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.2016

Berichte

§ 20.

Die Personalabteilungen berichten jährlich bis 31. März des Folgejahres an die oder den Vorsitzende/n der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen über die gemäß diesem Frauenförderungsplan durchgeführten Aktivitäten der Dienststellen im Vorjahr.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20009731

Dokumentnummer

NOR40188482

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