§ 20 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

Dienstpflichten

§ 20.

Die Umsetzung der in diesem Frauenförderungsplan genannten Maßnahmen zählt zu den Dienstpflichten der dafür zuständigen Organe. Die Verletzung der in diesem Frauenförderungsplan enthaltenen Bestimmungen ist entsprechend den dienstrechtlichen Bestimmungen zu ahnden.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2023

Gesetzesnummer

20007866

Dokumentnummer

NOR40140294

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