Dienstpflichten
§ 20.
Die Umsetzung der in diesem Frauenförderungsplan genannten Maßnahmen zählt zu den Dienstpflichten der dafür zuständigen Organe. Die Verletzung der in diesem Frauenförderungsplan enthaltenen Bestimmungen ist entsprechend den dienstrechtlichen Bestimmungen zu ahnden.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2023
Gesetzesnummer
20007866
Dokumentnummer
NOR40140294
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
