Gleitender Wiedereinstieg
§ 20.
Ein gleitender Wiedereinstieg sollte nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse in allen Tätigkeitsbereichen mit begleitenden Maßnahmen wie Umorganisation und entsprechender Reduzierung des Aufgabenbereiches ermöglicht werden. Darüber muss nachweislich ein Mitarbeitergespräch geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2019
Gesetzesnummer
20009700
Dokumentnummer
NOR40187845
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