Dienstpflichten
§ 20.
Die Umsetzung der in dieser Verordnung genannten Maßnahmen zählt zu den Dienstpflichten der dafür zuständigen Organwalterinnen und Organwalter. Die Verletzung der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen ist entsprechend den dienstrechtlichen Bestimmungen zu ahnden.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2017
Gesetzesnummer
20009370
Dokumentnummer
NOR40176350
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