§ 20 Frauenförderungsplan BKA 2018

Alte FassungIn Kraft seit 30.8.2019

Gleitender Wiedereinstieg

§ 20.

Ein gleitender Wiedereinstieg sollte nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse in allen Tätigkeitsbereichen mit begleitenden Maßnahmen wie Umorganisation und entsprechender Reduzierung des Aufgabenbereiches ermöglicht werden. Darüber muss nachweislich ein Mitarbeitergespräch geführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2022

Gesetzesnummer

20010752

Dokumentnummer

NOR40217262

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