Meldeverpflichtung bei Verbringen in einen anderen Mitgliedstaat
§ 20
Forstsamen- und Forstpflanzenbetriebe haben das Verbringen von forstlichem Vermehrungsgut in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innerhalb von einem Monat nach durchgeführter Lieferung durch Übersendung einer Kopie des Dokuments des Lieferanten an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu melden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)