Entziehung der Anerkennung
§ 20.
(1) Die Anerkennung eines Betriebs (§ 19 Abs. 1) ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Bescheid zu entziehen, wenn
- 1. die Anerkennungsvoraussetzungen des § 19 Abs. 1 nicht mehr vorliegen oder
- 2. im Anerkennungsbescheid vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt werden oder
- 3. die Aufzeichnungspflicht des § 23 Abs. 2 zumindest zweimal gröblich verletzt wurde.
(2) Vor der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 Z 1 oder 2 ist der verantwortliche Betriebsleiter schriftlich und nachweislich unter Setzung einer angemessenen Frist zur Behebung der betreffenden Mängel aufzufordern. Von der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 Z 3 ist abzusehen, wenn zu erwarten ist, daß die Bestrafung nach § 31 Abs. 1 Z 2 lit. f ausreicht, den verantwortlichen Betriebsleiter von weiteren Verwaltungsübertretungen nach dieser Bestimmung abzuhalten.
(3) Eine Nachfristsetzung (Abs. 2) ist nur zulässig, wenn ihr nicht die Notwendigkeit der sofortigen Beseitigung von Gefahren für die Gesundheit von Menschen oder Tieren oder der Hintanhaltung solcher Gefahren entgegensteht.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Gesetzesnummer
10010770
Dokumentnummer
NOR12136757
alte Dokumentnummer
N8199331610J
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