§ 20 Fleischuntersuchungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1989

4. ABSCHNITT Beurteilung des Fleisches

§ 20.

Das gesamte Fleisch ist als untauglich zu beurteilen, wenn

  1. 1. eine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
  1. a) Milzbrand,
  2. b) Rauschbrand,
  3. c) Wild- und Rinderseuche,
  4. d) Wutkrankheit,
  5. e) Rotz,
  6. f) Rinderpest,
  7. g) Maltafieber,
  8. h) Listeriose,
  9. i) ansteckende Blutarmut der Einhufer,
  10. j) Schweinepest,
  11. k) Rotlauf; ausgenommen sind Backsteinblattern, sofern keine sinnfällige Veränderung des Muskelfleisches und des Fettgewebes besteht,
  12. l) Pockenseuche der Schafe, sofern Aas- oder Brandpocken vorliegen,
  13. m) Blutvergiftung oder erhebliche sinnfällige Veränderungen des Muskelfleisches,
  14. n) Starrkrampf, sofern sinnfällige Veränderungen der Muskulatur vorliegen,
  15. o) Trichinose, ausgenommen im Fall des § 28,
  16. p) Tuberkulose, sofern mehr als ein Organ oder die Auskleidung einer Körperhöhle oder die Knochen tuberkulöse Veränderungen aufweisen,
  17. q) Maul- und Klauenseuche, ausgenommen ist das von Knochen und Lymphknoten befreite Skelettmuskelfleisch, sofern es durch 48 Stunden bei einer Temperatur von +5 C bis +7 C aufbewahrt wurde und die postmortale Säuerung eingetreten ist;
  1. 2. einer der nachfolgenden Umstände vorliegt:
  1. a) ungeborene, totgeborene oder verendete Tiere; dies gilt nicht für Tiere, die durch unvorhergesehene äußere Einwirkung getötet wurden und vor Eintritt des Todes völlig gesund waren, vorausgesetzt, daß das Ausweiden unmittelbar nach dem Tode erfolgt ist;
  2. b) Gelbsucht, wenn die Färbung (gelb oder gelbgrün) an allen Teilen des Körpers 24 Stunden nach der Schlachtung noch stark hervortritt oder wenn das Fleisch nach 24 Stunden bei der Koch- und Bratprobe einen widerlichen Geruch oder Geschmack aufweist;
  3. c) hochgradig Harn- oder Geschlechtsgeruch oder ein anderer widerlicher oder sonst stark abwegiger Geruch oder Geschmack oder ein solcher nach Arzneimitteln, Desinfektionsmitteln und dergleichen sowie hochgradig fischiger oder ölig-traniger Geruch, sofern eine Abweichung auch bei der frühestens 24 Stunden nach der Schlachtung vorzunehmenden Koch- und Bratprobe vorliegt;
  4. d) Geschwülste, Abszesse oder Verkalkungen, wenn sie an zahlreichen Stellen des Muskelfleisches, der Knochen oder der Fleischlymphknoten vorhanden sind;
  5. e) hochgradige Abmagerung infolge einer Krankheit;
  6. f) hochgradige Wäßrigkeit des Muskelfleisches oder starke Verfärbung des Fleisches;
  7. g) fortgeschrittene Fäulnis oder Zersetzungsvorgänge, die das Fleisch durchgehend ergriffen haben sowie bei hochgradigem Keimgehalt der Muskulatur;
  8. h) Vorhandensein von Lebensmittelvergiftern (Intoxikationserregern), die nach Art und Zahl bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Fleisches geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen;
  9. i) Nachweis von Salmonellen oder anderer auf den Menschen übertragbarer Krankheitserreger;
  1. 3. im § 26 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes angeführte Rückstände nachgewiesen werden, ausgenommen Hemmstoffe (Antibiotika oder Sulfonamide), wenn diese nur in einzelnen Organen nachgewiesen worden sind; soweit auf Grund des Lebensmittelgesetztes 1975 Höchtswerte für Rückstände festgesetzt sind, gelten diese;
  2. 4. die Brauchbarmachung unterblieben oder nicht vorschriftsmäßig durchgeführt worden ist.

Schlagworte

Wildseuche, Aaspocken, Kochprobe, Harngeruch

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024

Gesetzesnummer

10010451

Dokumentnummer

NOR12133387

alte Dokumentnummer

N8198414642L

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