4. ABSCHNITT Beurteilung des Fleisches
§ 20.
Das gesamte Fleisch ist als untauglich zu beurteilen, wenn
- 1. eine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
- a) Milzbrand,
- b) Rauschbrand,
- c) Wild- und Rinderseuche,
- d) Wutkrankheit,
- e) Rotz,
- f) Rinderpest,
- g) Maltafieber,
- h) Listeriose,
- i) ansteckende Blutarmut der Einhufer,
- j) Schweinepest,
- k) Rotlauf; ausgenommen sind Backsteinblattern, sofern keine sinnfällige Veränderung des Muskelfleisches und des Fettgewebes besteht,
- l) Pockenseuche der Schafe, sofern Aas- oder Brandpocken vorliegen,
- m) Blutvergiftung oder erhebliche sinnfällige Veränderungen des Muskelfleisches,
- n) Starrkrampf, sofern sinnfällige Veränderungen der Muskulatur vorliegen,
- o) Trichinose, ausgenommen im Fall des § 28,
- p) Tuberkulose, sofern mehr als ein Organ oder die Auskleidung einer Körperhöhle oder die Knochen tuberkulöse Veränderungen aufweisen,
- q) Maul- und Klauenseuche, ausgenommen ist das von Knochen und Lymphknoten befreite Skelettmuskelfleisch, sofern es durch 48 Stunden bei einer Temperatur von +5 C bis +7 C aufbewahrt wurde und die postmortale Säuerung eingetreten ist;
- 2. einer der nachfolgenden Umstände vorliegt:
- a) ungeborene, totgeborene oder verendete Tiere; dies gilt nicht für Tiere, die durch unvorhergesehene äußere Einwirkung getötet wurden und vor Eintritt des Todes völlig gesund waren, vorausgesetzt, daß das Ausweiden unmittelbar nach dem Tode erfolgt ist;
- b) Gelbsucht, wenn die Färbung (gelb oder gelbgrün) an allen Teilen des Körpers 24 Stunden nach der Schlachtung noch stark hervortritt oder wenn das Fleisch nach 24 Stunden bei der Koch- und Bratprobe einen widerlichen Geruch oder Geschmack aufweist;
- c) hochgradig Harn- oder Geschlechtsgeruch oder ein anderer widerlicher oder sonst stark abwegiger Geruch oder Geschmack oder ein solcher nach Arzneimitteln, Desinfektionsmitteln und dergleichen sowie hochgradig fischiger oder ölig-traniger Geruch, sofern eine Abweichung auch bei der frühestens 24 Stunden nach der Schlachtung vorzunehmenden Koch- und Bratprobe vorliegt;
- d) Geschwülste, Abszesse oder Verkalkungen, wenn sie an zahlreichen Stellen des Muskelfleisches, der Knochen oder der Fleischlymphknoten vorhanden sind;
- e) hochgradige Abmagerung infolge einer Krankheit;
- f) hochgradige Wäßrigkeit des Muskelfleisches oder starke Verfärbung des Fleisches;
- g) fortgeschrittene Fäulnis oder Zersetzungsvorgänge, die das Fleisch durchgehend ergriffen haben sowie bei hochgradigem Keimgehalt der Muskulatur;
- h) Vorhandensein von Lebensmittelvergiftern (Intoxikationserregern), die nach Art und Zahl bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Fleisches geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen;
- i) Nachweis von Salmonellen oder anderer auf den Menschen übertragbarer Krankheitserreger;
- 3. im § 26 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes angeführte Rückstände nachgewiesen werden, ausgenommen Hemmstoffe (Antibiotika oder Sulfonamide), wenn diese nur in einzelnen Organen nachgewiesen worden sind; soweit auf Grund des Lebensmittelgesetztes 1975 Höchtswerte für Rückstände festgesetzt sind, gelten diese;
- 4. die Brauchbarmachung unterblieben oder nicht vorschriftsmäßig durchgeführt worden ist.
Schlagworte
Wildseuche, Aaspocken, Kochprobe, Harngeruch
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2024
Gesetzesnummer
10010451
Dokumentnummer
NOR12133387
alte Dokumentnummer
N8198414642L
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