§ 20 Fleischimportverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1985

§ 20.

(1) Die zusätzlichen Anforderungen gemäß § 19 können gleichlautend für mehrere Betriebe oder Arten von Betrieben festgelegt werden.

(2) Die nach Abs. 1 festgelegten Anforderungen sind in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10010475

Dokumentnummer

NOR12133938

alte Dokumentnummer

N8198513461L

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