§ 20.
(1) Die zusätzlichen Anforderungen gemäß § 19 können gleichlautend für mehrere Betriebe oder Arten von Betrieben festgelegt werden.
(2) Die nach Abs. 1 festgelegten Anforderungen sind in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Gesetzesnummer
10010475
Dokumentnummer
NOR12133938
alte Dokumentnummer
N8198513461L
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