§ 20 FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1973

§ 20.

(1) Die Dienstgeber und die auszahlenden Stellen sind verpflichtet, auf der Familienbeihilfenkarte die von ihnen ausgezahlten Beträge an Familienbeihilfe und den Zeitraum, für welchen die Beträge ausgezahlt wurden, einzutragen; entstehen über die Richtigkeit der Eintragungen Streitigkeiten, entscheidet das nach § 43 zuständige Finanzamt. Die Eintragungen sind von den Dienstgebern und auszahlenden Stellen bei jeder Ausfolgung der Familienbeihilfenkarte, mindestens aber zum Ende eines jeden Kalenderjahres vorzunehmen.

(2) Die Dienstgeber und die auszahlenden Stellen sind, sofern sie die ausgezahlten Familienbeihilfen nicht aus eigenen Mitteln zu tragen haben, weiters verpflichtet, Aufzeichnungen über die Auszahlungen an Familienbeihilfen zu führen, die zu enthalten haben:

  1. a) den Namen und die Anschrift des Anspruchsberechtigten,
  2. b) die Behörde, die die Familienbeihilfenkarte ausgestellt hat,
  3. c) die Nummer der Familienbeihilfenkarte,
  4. d) die Zahl der Kinder, für die nach den Eintragungen auf der Familienbeihilfenkarte jeweils Familienbeihilfe auszuzahlen ist, und die Zahl der Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe (§ 8 Abs. 4) auszuzahlen ist, und
  5. e) fortlaufend den Betrag der ausgezahlten Familienbeihilfe, den Zeitraum, für den die Familienbeihilfe ausgezahlt wurde, und den Tag der Auszahlung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1973

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095385

alte Dokumentnummer

N6196723099L

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