§ 20 FinalitaetsG

Alte FassungIn Kraft seit 10.12.1999

§ 20.

Die Oesterreichische Nationalbank hat die ihr gemäß § 75 Abs. 1 Z 9 KO und § 5 Abs. 1 Z 5 AO erstatteten Mitteilungen unverzüglich an die anderen Behörden gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 98/26/EG weiterzuleiten.

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