§ 20.
Die Oesterreichische Nationalbank hat die ihr gemäß § 75 Abs. 1 Z 9 KO und § 5 Abs. 1 Z 5 AO erstatteten Mitteilungen unverzüglich an die anderen Behörden gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 98/26/EG weiterzuleiten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)