Zuständigkeit
§ 20.
Die Umsetzung der in dieser Verordnung angeführten Frauenförderungsmaßnahmen obliegt den Organen, die nach den jeweiligen Organisationsvorschriften Entscheidungen oder Vorschläge hinsichtlich der personellen, finanziellen, organisatorischen oder die Aus- und Weiterbildung betreffenden Angelegenheiten zu treffen oder zu erstatten haben.
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2022
Gesetzesnummer
20010898
Dokumentnummer
NOR40220657
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