§ 20 Fernwärmeförderungsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1991

§ 20.

Der Förderungsbeirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf die §§ 15 bis 19 die Tätigkeit des Förderungsbeirates zu regeln. Darin sind die allgemeine Abwicklung der Geschäfte, die Einberufungsfristen, die Beschlußerfordernisse und die Form der Abstimmung zu regeln. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1991

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Gesetzesnummer

10006731

Dokumentnummer

NOR12073508

alte Dokumentnummer

N5198225439L

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