§ 20.
Der Förderungsbeirat hat seine Geschäftsordnung mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf die §§ 15 bis 19 die Tätigkeit des Förderungsbeirates zu regeln. Darin sind die allgemeine Abwicklung der Geschäfte, die Einberufungsfristen, die Beschlußerfordernisse und die Form der Abstimmung zu regeln. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1991
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
10006731
Dokumentnummer
NOR12073508
alte Dokumentnummer
N5198225439L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)