§ 20 Fernmeldegebührengesetz – Anlage (Fernmeldegebührenordnung)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Gebühren für Eintragungen in das Verzeichnis der Fernsprechteilnehmer

§ 20.

(1) Für Eintragungen in das Verzeichnis der Fernsprechteilnehmer sind, soweit in Benützungsordnungen nichts anderes bestimmt ist, Gebühren in der Höhe der erwachsenden Kosten zu bezahlen. An Stelle der in jedem einzelnen Fall erforderlichen Berechnung der Kosten kann die Post- und Telegraphenverwaltung Durchschnittskostenbeträge zugrunde legen, wenn diese von den bei einer allfälligen Kostenermittlung in jedem einzelnen Fall zu verrechnenden Kosten nicht wesentlich abweichen und eine maßgebliche Vereinfachung der Kostenverrechnung damit verbunden ist.

(2) Die für die Eintragungen festgesetzten Gebühren sind auch für Eintragungen zu entrichten, deren Streichung oder Änderung nicht bis zum Tage des Redaktionsschlusses des neuen Verzeichnisses verlangt worden ist. Diesen Tag hat die Post- und Telegraphenverwaltung den Fernsprechteilnehmern jeweils rechtzeitig mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10011413

Dokumentnummer

NOR12147693

alte Dokumentnummer

N9197042602L

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