2. Hauptstück
Feuerungsanlagen für Sonderbrennstoffe Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe
§ 20.
(1) Werden in Feuerungsanlagen Sonderbrennstoffe eingesetzt, so hat die Behörde im Einzelfall die nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen und der Beschaffenheit der verwendeten Brennstoffe erforderlichen Emissionsgrenzwerte für die nach der Art des Sonderbrennstoffes in Betracht kommenden Schadstoffe festzulegen.
(2) Für Mischfeuerungsanlagen von Sonderbrennstoffen und konventionellen Brennstoffen gilt § 19.
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019
Gesetzesnummer
10007873
Dokumentnummer
NOR12088670
alte Dokumentnummer
N5199710909U
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