III. Finanzzuweisungen und Zuschüsse
(§§ 12 und 13 F-VG 1948)
Finanzzuweisungen
§ 20
(1) Wenn die Summe der Ertragsanteile eines Landes an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für ein Jahr, auf den Kopf der Bevölkerung berechnet (Landeskopfquote), hinter dem Betrag zurückbleibt, der sich als Durchschnittskopfquote für die Gesamtheit der Länder mit Wien als Land ergibt, gewährt der Bund dem entsprechenden Land auf Grundlage der Ertragsanteile des jeweiligen vorangegangenen Jahres eine Finanzzuweisung in Höhe von 87,9 vH der Differenz zu dem der Durchschnittskopfquote entsprechenden Betrag. Die Ertragsanteile an der Umsatzsteuer gemäß § 10 Abs. 7 Z 5 lit. a FAG 2001 und gemäß § 9 Abs. 7 Z 4 lit. a sublit. ab und an der Werbeabgabe sind bei der Berechnung des Kopfquotenausgleichs außer Ansatz zu lassen.
(2) Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von insgesamt 15 600 000 Euro jährlich und einem Anteil (Abs. 8) des Aufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8 Abs. 2 des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres. Diese Finanzzuweisung kommt zu 55 vH Wien als Gemeinde zugute. Die restlichen 45 vH sind auf Wien auf Grund seiner Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG und auf jene Gemeinden, die eine oder mehrere Autobus-, Obus- oder Straßenbahnlinien führen oder an einer solchen Nahverkehrseinrichtung überwiegend beteiligt sind, zu verteilen. Die den Gemeinden zukommenden Anteile an dieser Finanzzuweisung sind auf die einzelnen Gemeinden nach dem arithmetischen Mittel aus dem Verhältnis der Streckenlänge und der Anzahl der beförderten Personen aufzuteilen; bei überwiegender Beteiligung einer Gemeinde an einem Nahverkehrsunternehmen ist auch auf das Beteiligungsverhältnis Bedacht zu nehmen. Bei der Beurteilung sowohl der Voraussetzung einer Beteiligung an einem öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen als auch des Ausmaßes der Beteiligung ist auf die tatsächliche wirtschaftliche Lastentragung abzustellen. Anträge auf Gewährung einer Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens 1. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(3) Der Bund gewährt den Gemeinden für Personennahverkehrs-Investitionen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von 16 500 000 Euro jährlich und einem Anteil (Abs. 8) des Aufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8 Abs. 2 des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres. Diese Finanzzuweisung ist wie folgt aufzuteilen:
- 1. 500 000 Euro und 3 vH des nach dem Anteil an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) ermittelten Betrages sind für die Gewährung von Finanzzuweisungen für publikumsbestimmte, ortsfeste Einrichtungen an Knotenpunkten öffentlicher Kraftfahrlinien des Personennahverkehrs (Autobusbahnhöfe) bestimmt. Diese Finanzzuweisung darf im Einzelfall 40 vH der gesamten Investitionssumme nicht übersteigen. Anträge auf Gewährung einer derartigen Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens 1. August eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Den Anträgen ist ein Nachweis über die im Vorjahr vorgenommenen Investitionen und deren Kosten anzuschließen.
- 2. Die verbleibenden Beträge sind für die Förderung von Investitionen für Straßenbahn- und Obuslinien bestimmt und kommt den Landeshauptstädten mit mehr als 100 000 Einwohnern zugute. Die Aufteilung hat nach folgenden Hundertsätzen zu erfolgen:
Wien 64,7
Graz 11,1
Innsbruck 8,7
Linz 8,1
Salzburg 7,4
Von dieser Finanzzuweisung sind den Gemeinden 16 000 000 Euro bis spätestens 31. Juli eines jeden Jahres und die weiteren Beträge bis spätestens 20. Dezember eines jeden Jahres zu überweisen. Die anspruchsberechtigten Gemeinden haben dem Bundesminister für Finanzen jeweils bis 31. Mai des Folgejahres über die Verwendung dieser Finanzzuweisung zu berichten. Der auf Wien entfallende Anteil berücksichtigt mit 4,1 vH die Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG.
- 3. Wird die unter Z 1 angeführte Finanzzuweisung nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist der verbleibende Betrag auf die in Z 2 genannten Gemeinden nach den dort angeführten Hundertsätzen aufzuteilen.
(4) Der Bund gewährt den Ländern für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs jährlich eine Finanzzuweisung in Höhe eines Anteils (Abs. 8) an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8 Abs. 2 abzüglich 32,1 Millionen Euro jährlich. Diese Finanzzuweisung ist auf die Länder nach folgenden Hundertsätzen aufzuteilen:
Burgenland 3,204
Kärnten 6,836
Niederösterreich 17,826
Oberösterreich 16,419
Salzburg 6,005
Steiermark 14,549
Tirol 7,739
Vorarlberg 4,083
Wien 23,339
Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2) sind anzuwenden.
(5) Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs als Abgeltung für den Mehraufwand, der diesen Gemeinden dadurch entsteht, dass in ihnen keine Bundespolizeibehörden errichtet sind, bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eine Finanzzuweisung. Die Höhe dieser Finanzzuweisung ist vom Bundesminister für Finanzen als Pauschalbetrag mit Verordnung festzusetzen.
(6) Der Bund gewährt den Ländern bis zum 30. September eines jeden Jahres eine Finanzzuweisung zur Finanzierung der Förderung der Landwirtschaft in Höhe von 14,5 Millionen Euro jährlich. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:
Burgenland 5,6 vH
Kärnten 6,7 vH
Niederösterreich 30,9 vH
Oberösterreich 22,7 vH
Salzburg 4,7 vH
Steiermark 19,3 vH
Tirol 5,6 vH
Vorarlberg 1,9 vH
Wien 2,6 vH
(7) Der Bund gewährt den Ländern eine Finanzzuweisung zur Finanzierung von umweltschonenden und energiesparenden Maßnahmen in Höhe eines Anteils (Abs. 8) an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 8 Abs. 2. Die Aufteilung auf die Länder erfolgt im Verhältnis der Anteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für das Vorjahr mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages. Von dieser Finanzzuweisung sind den Ländern der Anteil an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Mai des jeweiligen Jahres bis spätestens 31. Juli eines jeden Jahres und des Zeitraums vom Juni bis Oktober des jeweiligen Jahres bis spätestens 20. Dezember eines jeden Jahres zu überweisen.
(8) Die Höhe der Anteile gemäß Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 7 an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel (§ 9 Abs. 1) wird nach dem Verhältnis der jeweiligen vom Aufkommen an Erdgas- und Elektrizitätsabgabe abhängigen Anteile der Finanzzuweisungen bzw. der vom Aufkommen an Mineralölsteuer abhängigen Finanzzuweisung auf Basis der jeweiligen Aufkommen im Jahr 2004 zum Aufkommen an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel ohne die vor der Teilung abgezogenen Beträge gemäß § 9 Abs. 2 FAG 2001 im Jahr 2004 ermittelt.
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