III. Finanzzuweisungen und Zuschüsse
(§§ 12 und 13 F-VG 1948)
Finanzzuweisungen
§ 20
(1) Wenn die Summe der Ertragsanteile eines Landes an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für ein Jahr, auf den Kopf der Bevölkerung berechnet (Landeskopfquote), hinter dem Betrag zurückbleibt, der sich als Durchschnittskopfquote für die Gesamtheit der Länder mit Wien als Land ergibt, gewährt der Bund dem entsprechenden Land auf Grundlage der Ertragsanteile des jeweiligen vorangegangenen Jahres eine Finanzzuweisung in Höhe von 87,9 vH der Differenz zu dem der Durchschnittskopfquote entsprechenden Betrag. Die Ertragsanteile an der Umsatzsteuer gemäß § 8 Abs. 6 Z 5 lit. a FAG 1997 und gemäß § 10 Abs. 7 Z 5 lit. a und an der Werbeabgabe sind bei der Berechnung des Kopfquotenausgleichs außer Ansatz zu lassen.
(2) Der Bund gewährt den Gemeinden zur Förderung von öffentlichen Personennahverkehrsunternehmen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von insgesamt 215 Millionen Schilling im Jahr 2001 bzw. von 15 600 000 Euro jährlich in den Jahren 2002 bis 2004 und 2,5 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres. Diese Finanzzuweisung kommt zu 55 vH Wien als Gemeinde zugute. Die restlichen 45 vH sind auf Wien auf Grund seiner Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG und auf jene Gemeinden, die eine oder mehrere Autobus-, Obus- oder Straßenbahnlinien führen oder an einer solchen Nahverkehrseinrichtung überwiegend beteiligt sind, zu verteilen. Die den Gemeinden zukommenden Anteile an dieser Finanzzuweisung sind auf die einzelnen Gemeinden nach dem arithmetischen Mittel aus dem Verhältnis der Streckenlänge und der Anzahl der beförderten Personen aufzuteilen; bei überwiegender Beteiligung einer Gemeinde an einem Nahverkehrsunternehmen ist auch auf das Beteiligungsverhältnis Bedacht zu nehmen. Anträge auf Gewährung einer Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens 1. September eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(3) Der Bund gewährt den Gemeinden für Personennahverkehrs-Investitionen eine Finanzzuweisung im Ausmaß von 226 800 000 S im Jahr 2001 bzw. 16 500 000 Euro jährlich in den Jahren 2002 bis 2004 und 2,5 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres. Diese Finanzzuweisung ist wie folgt aufzuteilen:
- 1. 6 800 000 S im Jahr 2001 bzw. 500 000 Euro in den Jahren 2002 bis 2004 und 0,075 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe sind für die Gewährung von Finanzzuweisungen für publikumsbestimmte, ortsfeste Einrichtungen an Knotenpunkten öffentlicher Kraftfahrlinien des Personennahverkehrs (Autobusbahnhöfe) bestimmt. Diese Finanzzuweisung darf im Einzelfall 40 vH der gesamten Investitionssumme nicht übersteigen. Anträge auf Gewährung einer derartigen Finanzzuweisung sind von den Gemeinden bis spätestens 1. September eines jeden Jahres dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Den Anträgen ist ein Nachweis über die im Vorjahr vorgenommenen Investitionen und deren Kosten anzuschließen.
- 2. Der verbleibende Betrag von 220 000 000 S im Jahr 2001 bzw. 16 000 000 Euro in den Jahren 2002 bis 2004 und 2,425 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe ist für die Förderung von Investitionen für Straßenbahn- und Obuslinien bestimmt und kommt den Landeshauptstädten mit mehr als 100 000 Einwohnern zugute. Die Aufteilung hat nach folgenden Hundertsätzen zu erfolgen:
Wien 64,7
Graz 11,1
Innsbruck 8,7
Linz 8,1
Salzburg 7,4
Von dieser Finanzzuweisung sind den Gemeinden 220 000 000 S im Jahr 2001 bzw. 16 000 000 Euro in den Jahren 2002 bis 2004 bis spätestens 31. Juli eines jeden Jahres und die weiteren 2,425 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Oktober des jeweiligen Jahres bis spätestens 20. Dezember eines jeden Jahres zu überweisen. Die anspruchsberechtigten Gemeinden haben dem Bundesminister für Finanzen jeweils bis 31. Mai des Folgejahres über die Verwendung dieser Finanzzuweisung zu berichten. Der auf Wien entfallende Anteil berücksichtigt mit 4,1 vH die Beteiligung an der Wiener Lokalbahnen AG.
- 3. Wird die unter Z 1 angeführte Finanzzuweisung nicht zur Gänze ausgeschöpft, so ist der verbleibende Betrag auf die in Z 2 genannten Gemeinden nach den dort angeführten Hundertsätzen aufzuteilen.
(4) Der Bund gewährt den Ländern für Zwecke des öffentlichen Personennahverkehrs jährlich eine Finanzzuweisung in Höhe von 4,888 vH des Ertrages der Mineralölsteuer abzüglich 441,8 Millionen Schilling im Jahr 2001 bzw. abzüglich 32,1 Millionen Euro jährlich in den Jahren 2002 bis 2004. Diese Finanzzuweisung ist auf die Länder nach folgenden Hundertsätzen aufzuteilen:
Burgenland 3,204
Kärnten 6,836
Niederösterreich 17,826
Oberösterreich 16,419
Salzburg 6,005
Steiermark 14,549
Tirol 7,739
Vorarlberg 4,083
Wien 23,339
Die Bestimmungen über die Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 13 Abs. 1 und Abs. 2) sind anzuwenden.
(5) Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs als Abgeltung für den Mehraufwand, der diesen Gemeinden dadurch entsteht, dass in ihnen keine Bundespolizeibehörden errichtet sind, bis zum 30. Juni eines jeden Jahres eine Finanzzuweisung. Die Höhe dieser Finanzzuweisung beträgt für Krems an der Donau 17,8 Millionen Schilling, für Waidhofen an der Ybbs 7,1 Millionen Schilling jährlich. Die Finanzzuweisung ist ab dem Jahr 2002 entsprechend den Veränderungen des Gehalts gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung anzupassen. Wenn dieses Gehalt nach dem 30. Juni geändert wird, dann hat der Ausgleich bei der Finanzzuweisung für das nächste Jahr stattzufinden.
(6) Der Bund gewährt den Ländern bis zum 30. September eines jeden Jahres eine Finanzzuweisung zur Finanzierung der Förderung der Landwirtschaft im Jahr 2001 in Höhe von 200 Millionen Schilling und in den Jahren 2002 bis 2004 in Höhe von 14,5 Millionen Euro jährlich. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis:
Burgenland 5,6 vH
Kärnten 6,7 vH
Niederösterreich 30,9 vH
Oberösterreich 22,7 vH
Salzburg 4,7 vH
Steiermark 19,3 vH
Tirol 5,6 vH
Vorarlberg 1,9 vH
Wien 2,6 vH
(7) Der Bund gewährt den Ländern eine Finanzzuweisung zur Finanzierung von umweltschonenden und energiesparenden Maßnahmen in Höhe von 11,835 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe. Die Aufteilung auf die Länder erfolgt im Verhältnis der Anteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für das Vorjahr mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages. Von dieser Finanzzuweisung sind den Ländern 11,835 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe des Zeitraums vom November des Vorjahres bis zum Mai des jeweiligen Jahres bis spätestens 31. Juli eines jeden Jahres und 11,835 vH des Aufkommens an Elektrizitätsabgabe und Erdgasabgabe des Zeitraums vom Juni bis Oktober des jeweiligen Jahres bis spätestens 20. Dezember eines jeden Jahres zu überweisen.
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