§ 20 Erwerbs- und Wirtschaftsgen. - Revision - Buchführungsvorschriften

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.1903

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§. 20.

Die Feststellung des Cassebestandes hat in Gegenwart mindestens eines Functionärs der Genossenschaft (Verein), wo möglich im Beisein des mit der Casseführung betrauten Organes zu erfolgen.

Bei mangelhafter Buchführung ist der Revisor befugt, die seiner Ansicht nach richtigen Eintragungen neben die vorgefundenen zu setzen. Letztere dürfen dadurch in ihrer Leserlichkeit nicht beeinträchtigt werden, und es ist außerdem zu diesen Eintragungen des Revisors Tinte von anderer Farbe als die der sonstigen Eintragungen zu verwenden und in angemessener Weise ersichtlich zu machen, dass diese Eintragung durch den Revisor vorgenommen wurden.

Sollte sich dies im gegebenen Falle als nothwendig erweisen, so kann der Revisor behufs Überprüfung der Richtigkeit einzelner Rechnungsposten Auskünfte von Gläubigern oder Schuldnern der Genossenschaft (Verein) einholen; dabei ist jedoch stets mit der größten Vorsicht vorzugehen und insbesondere alles zu vermeiden, was den Credit der Genossenschaft schädigen könnte.

Zur Feststellung wichtiger Umstände kann der Revisor jederzeit während der Vornahme der Revision ein Protokoll aufnehmen, das von sämmtlichen anwesenden Functionären der Genossenschaft (Verein) zu unterschreiben ist.

Schlagworte

Kassa

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025

Gesetzesnummer

10001716

Dokumentnummer

NOR12022949

alte Dokumentnummer

N2190319107R

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