§ 20 Energieeffizienz-Richtlinienverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Kontrolle

§ 20.

(1) Die Monitoringstelle hat ihre Kontrollbefugnisse gemäß den Bestimmungen des EEffG und dieser Verordnung gewissenhaft auszuüben. Zu diesem Zweck ist die Monitoringstelle ermächtigt, zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des EEffG und dieser Verordnung von den verpflichteten Unternehmen gemäß § 9, § 10 und § 11 EEffG Berichte und Nachweise zu fordern, die es ihr ermöglichen die Einhaltung der Vorgaben des EEffG und der Verordnung zu überprüfen.

(2) Die Monitoringstelle hat einen angemessenen Prozentsatz an verpflichteten Unternehmen gemäß § 9, § 10 und § 11 EEffG hinsichtlich ihrer Meldungen und der Richtigkeit ihrer Angaben zu prüfen.

(3) In Ausübung ihrer Kontrollbefugnisse ist die Monitoringstelle dazu berechtigt Schwerpunktsetzungen bei ihren Prüfungen durchzuführen.

(4) Erkennt die Monitoringstelle bei Verpflichteten Abweichungen von rechtlichen Vorgaben, so ist die betreffende Person oder Stelle unverzüglich darauf hinzuweisen und Hinweise auf die dem Gesetz sowie dieser Verordnung entsprechenden Vorgangsweisen zu geben.

(5) Die Monitoringstelle hat zu eruieren, ob gemäß § 9 EEffG verpflichtete Unternehmen Meldung über die Durchführung eines Energieaudits oder die Einführung eines Managementsystems gemäß § 9 EEffG erstatten und alle gemäß § 10 und § 11 EEffG verpflichteten Lieferanten ihre Verpflichtung erfüllt haben. Die Monitoringstelle hat bis 31. Dezember 2016 zu prüfen, ob die gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 2 EEffG verpflichteten Unternehmen das Energieaudit durchgeführt bzw. das Managementsystem eingeführt haben.

(6) Die Monitoringstelle kann innerhalb von sechs Monaten nach der Eintragung von Energieeffizienzmaßnahmen in der Datenbank gemäß § 24 Abs. 5 EEffG auf Basis individueller Bewertungen die Grundlagen der Berechnung anfordern.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2023

Gesetzesnummer

20009386

Dokumentnummer

NOR40176788

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