§ 20 EMVV 2006

Alte FassungIn Kraft seit 20.7.2007

Übergangsbestimmungen

§ 20

Bis zum Ablauf des 19. Juli 2009 dürfen Betriebsmittel, welche Gegenstand dieser Verordnung sind, auch dann in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden, wenn sie der EMVV 1995 entsprechen.

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