§ 20 ElWOG 2010

Alte FassungIn Kraft seit 03.3.2011

Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten

§ 20.

(Grundsatzbestimmung) Reichen die vorhandenen Leitungskapazitäten nicht aus, um allen Anträgen auf Nutzung eines Systems zu entsprechen, so haben die Ausführungsgesetze vorzusehen, dass – unbeschadet der Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung 2009/714/EG sowie der auf Basis dieser Verordnung erlassenen Leitlinien – Transporte zur Belieferung von Kunden mit elektrischer Energie aus erneuerbaren Energieträgern und KWK-Anlagen Vorrang haben.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40123928

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