§ 20 EisBV

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1930

§ 20

In der zweiten Abteilung des Bahnbestandblattes und in der zweiten Abteilung des Lastenblattes sind die Eintragungen auf den für die einzelnen Katastralgemeinden eröffneten Blättern zu vollziehen. Bezieht sich eine Eintragung auf mehr als eine Katastralgemeinde, so ist die Eintragung auf dem Blatte zu vollziehen, das in der Reihenfolge die frühere Stelle einnimmt; in den übrigen Blättern ist durch eine Anmerkung auf diese Eintragung hinzuweisen.

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