§ 20 Eignungsprüfungsverordnung – Inneres

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2018

Übergangsbestimmung

§ 20.

Alle am 31. Dezember 2018 anhängigen Verfahren aufgrund dieser Verordnung sind nach den Bestimmungen in der Fassung BGBl. II Nr. 87/2017 mit der Maßgabe durchzuführen, dass eine Tätowierung der körperlichen und geistigen Eignung nur dann entgegensteht, wenn sie eine körperliche Funktionsbeeinträchtigung bewirkt, auf eine Zugehörigkeit zu einer verfassungsgefährdenden Gruppe schließen lässt oder sie geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Zur Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der angestrebten dienstlichen Aufgaben können insbesondere sichtbare, nicht durch die Uniform eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgedeckte Tätowierungen geeignet sein.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2019

Gesetzesnummer

20008076

Dokumentnummer

NOR40208186

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