§ 20 Edelmetallgegenstände - Prüfung und Bezeichnung

Alte FassungIn Kraft seit 03.7.1975

ABSCHNITT V

Punzierungsamtliche Überwachung

§ 20.

Die Bestimmungen des Abschnittes IX der Durchführungsverordnung zum Punzierungsgesetz sind auf den inländischen Handel mit Edelmetallgegenständen, die auf Grund des Übereinkommens ohne weitere Prüfung und Bezeichnung über die Zollgrenze eingeführt worden sind, sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2018

Gesetzesnummer

10004196

Dokumentnummer

NOR12046315

alte Dokumentnummer

N3197524777L

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