§ 20 EAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2022

Anforderungen an Gebote

§ 20.

Die Gebote müssen die folgenden Angaben enthalten:

  1. 1. Name, Anschrift, Telefonnummer und EMail-Adresse des Bieters; bei Personengesellschaften und juristischen Personen zusätzlich den Sitz, gegebenenfalls die Firmenbuchnummer sowie den Namen einer natürlichen Person, die zur Vertretung für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist;
  2. 2. die erneuerbare Energiequelle, für die das Gebot abgegeben wird;
  3. 3. den Standort oder geplanten Standort der Anlage unter Angabe der Katastralgemeinde und Grundstücksnummer;
  4. 4. eine Projektbeschreibung mit Angaben und Nachweisen zur Erfüllung der Fördervoraussetzungen und einem Kosten-, Zeit- und Finanzierungsplan;
  5. 5. die Gebotsmenge in kW ohne Nachkommastellen;
  6. 6. den Gebotswert in Cent pro kWh mit zwei Nachkommastellen;
  7. 7. einen Nachweis, dass für die Neuerrichtung, das Repowering oder die Erweiterung der Anlage alle erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen der jeweils zuständigen Behörde erteilt wurden oder als erteilt gelten;
  8. 8. einen Nachweis über den Erlag einer allfälligen Sicherheitsleistung gemäß § 22;
  9. 9. eine Erklärung zur Bereitstellung von Messdaten in Echtzeit.

Schlagworte

Kostenplan, Zeitplan

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40236672

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