§ 20 E-ControlG

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2011

Energiebeirat

§ 20.

(1) Zur Beratung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend und der E-Control in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Energiepolitik sowie in Angelegenheiten der Förderpolitik und des Ökostroms ein Energiebeirat eingerichtet.

(2) Dem Beirat obliegen im Sinn des Abs. 1 insbesondere:

  1. 1. die Beratung über die Gewährung von Förderungen mittels Investitionszuschüssen gemäß ÖSG, Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz und KWK-Gesetz;
  2. 2. die Begutachtung von Verordnungen, die vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Grund dieses Bundesgesetzes, des ElWOG 2010, des ÖSG, des KWK-Gesetzes und des GWG 2011 erlassen werden.

(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:

  1. 1. je zwei Vertreter der Bundesministerien für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft;
  2. 2. je ein Vertreter der Bundesministerien für Finanzen und für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz;
  3. 3. ein Vertreter jedes Bundeslandes und je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und der Industriellenvereinigung sowie
  4. 4. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Landwirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.

    Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ernannt. Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende durch ein Beiratsmitglied des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend vertreten.

(5) Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten und unterliegen in Ausübung ihrer Tätigkeit der Amtsverschwiegenheit. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.

(6) Für den Energiebeirat ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, die mehrheitlich vom Energiebeirat zu beschließen ist. In der Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, unter welchen Voraussetzungen eine Beschlussfassung im Beirat und wie die Einberufung des Energiebeirates erfolgt. Insbesondere ist in der Geschäftsordnung vorzusehen, dass Beschlüsse auch mittels Umlaufbeschlüssen gefasst werden können.

(7) Der Vorstand sowie unmittelbar mit zu beratenden Sachthemen befasste Bedienstete der Regulierungsbehörde sind berechtigt, an den Sitzungen des Energiebeirates ohne Stimmrecht teilzunehmen. Sonstige Experten dürfen nach mehrheitlicher Zustimmung der Beiratsmitglieder beigezogen werden.

(8) Bei den Beratungen über die Gewährung von Förderungen mittels Investitionszuschüssen gemäß ÖSG, Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz und KWK-Gesetz gemäß Abs. 2 Z 1 hat weiters je ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen parlamentarischen Klubs dem Beirat anzugehören. Auf diese Vertreter finden Abs. 3 bis 5 sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40133030

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)