8. Abschnitt
Meldung und Registrierung bei Betriebsstörungen und für manuelle Dateien Anwendungsbereich
§ 20.
(1) Eine Meldung in Form von E-Mail oder in nicht-elektronischer Form ist nur für manuelle Dateien, soweit deren Inhalte zumindest einen der Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z 1 bis 3 DSG 2000 erfüllen und daher meldepflichtig sind, sowie bei einem länger als 48 Stunden durchgehend andauernden technischen Ausfall von DVR-Online zulässig. Einem solchen durchgehend andauernden technischen Ausfall wird jener Fall gleichgehalten, in dem der technische Ausfall in einem länger als 48 Stunden dauernden Zeitraum wiederholt über eine Dauer von mehreren Stunden auftritt. Für die Fälle einer derartigen Betriebsstörung und für die Meldung von meldepflichtigen manuellen Dateien finden die Bestimmungen des 3. bis 5. Abschnittes mit den in den §§ 21 und 22 angeführten Änderungen Anwendung.
(2) Der Fristenlauf für eine Verbesserung der Meldung ist für die Dauer eines technischen Ausfalls gehemmt. Es besteht die Möglichkeit, im Fall eines länger als 48 Stunden andauernden technischen Ausfalls die Verbesserung in Form von E-Mail oder in nicht-elektronischer Form einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2017
Gesetzesnummer
20007925
Dokumentnummer
NOR40141457
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