§ 20 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 06.12.2016

Rücktritt, Änderungen

§ 20.

(1) Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages ist innerhalb des im NSP festgelegten Zeitraums möglich. Wird der Antrag nach Ablauf des im NSP festgelegten Zeitraums zurückgezogen, so kann keine Beihilfe ausbezahlt werden und der Antragsteller ist für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen.

(2) Änderungen des Antrags sowie die diesbezügliche Begründung sind schriftlich beim Bundesminister innerhalb des im NSP festgelegten Zeitraums zu beantragen. Werden durch die Änderung zusätzliche Investitionen beantragt oder erhöht sich durch die Änderung die ursprünglich gemäß § 15 Abs. 7 genehmigten Beihilfe, so hat die Beantragung im Wege der zuständigen Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten im Wege des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Die erforderlichen Unterlagen sind beizulegen.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018

Gesetzesnummer

20009715

Dokumentnummer

NOR40188174

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