§ 20 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 28.9.2013

Rücktritt, Änderungen

§ 20

(1) Eine schriftliche Zurückziehung des Antrages auf Genehmigung des Planentwurfes ist möglich, solange keine Entscheidung über die Gewährung der Beihilfe gemäß § 19 Abs. 2 getroffen wurde.

(2) Änderungen zu dem gem. § 15 Abs. 7 erstellten Genehmigungsbescheid sowie die diesbezügliche Begründung sind schriftlich beim BMLFUW zu beantragen. Werden durch die Änderung zusätzliche Investitionen beantragt oder erhöht sich durch die Änderung die ursprünglich mit Bescheid gem. § 15 Abs. 7 genehmigten Beihilfe, so hat die Beantragung spätestens 3 Monate vor Ablauf der Frist gem. § 18 Abs. 1 im Wege der zuständigen Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten im Wege des Amtes der Landesregierung zu erfolgen. Die erforderlichen Unterlagen sind beizulegen. Der BMLFUW hat diesen Änderungen bescheidmäßig zuzustimmen oder diese bescheidmäßig abzulehnen. Die Änderung eines bescheidmäßig genehmigten Antrags kann lediglich einmal erfolgen und bewirkt keine Erstreckung der Frist gem. Art. 18 Abs. 1.

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