Fünfter Abschnitt
Verfahren vor dem Disziplinarrat
§ 20.
(1) Zur Ausübung der Disziplinargewalt ist der Disziplinarrat derjenigen Rechtsanwaltskammer zuständig, bei der der Beschuldigte in dem Zeitpunkt, in dem der Kammeranwalt vom Verdacht des Disziplinarvergehens Kenntnis erlangt (§ 22 Abs. 1), in die Liste der Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist. Über Zuständigkeitsstreitigkeiten entscheidet der Oberste Gerichtshof ohne mündliche Verhandlung.
(2) Der Disziplinarrat schreitet auf Antrag des Kammeranwalts ein und führt sodann das Verfahren von Amts wegen; er fällt seine Entscheidungen nach Anhörung des Kammeranwalts.
(3) Der Disziplinarrat und der Kammeranwalt haben die zugunsten und zu Lasten eines Beschuldigten sprechenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen.
ÜR: Art. 17 §§ 2 und 6, BGBl. I Nr. 190/2013
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018
Gesetzesnummer
10002940
Dokumentnummer
NOR40152989
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