§ 20. Unabdingbarkeit der Verpflichtungen des Kommissionärs
Die Verpflichtungen des Kommissionärs gemäß §§ 13 bis 19 können durch Rechtsgeschäft weder aufgehoben noch beschränkt werden; dies gilt nicht, wenn der Kommittent eine Bank ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2020
Gesetzesnummer
10002142
Dokumentnummer
NOR40220769
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