§ 20 DA-G

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Hörer- und Hörerinnenvertretung

§ 20.

(1) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an den Lehrgängen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 haben zu Beginn des Studienjahres zwei Vertreter oder Vertreterinnen zu wählen.

(2) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an den Höheren Lehrgängen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 haben einen Vertreter oder eine Vertreterin zu wählen. Übersteigt die Anzahl der Teilnehmer 20 Personen, so ist ein weiterer Vertreter oder eine Vertreterin zu wählen.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 gewählten Vertreter haben die Interessen der Teilnehmer gegenüber den Organen der Diplomatischen Akademie wahrzunehmen.

Schlagworte

Höhrervertretung

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

10009008

Dokumentnummer

NOR12111433

alte Dokumentnummer

N6199654550J

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