Hörer- und Hörerinnenvertretung
§ 20.
(1) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an den Lehrgängen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 haben zu Beginn des Studienjahres zwei Vertreter oder Vertreterinnen zu wählen.
(2) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an den Höheren Lehrgängen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 haben einen Vertreter oder eine Vertreterin zu wählen. Übersteigt die Anzahl der Teilnehmer 20 Personen, so ist ein weiterer Vertreter oder eine Vertreterin zu wählen.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 gewählten Vertreter haben die Interessen der Teilnehmer gegenüber den Organen der Diplomatischen Akademie wahrzunehmen.
Schlagworte
Höhrervertretung
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
10009008
Dokumentnummer
NOR12111433
alte Dokumentnummer
N6199654550J
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