§ 20 ChemVerbotsV

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2003

Zinnorganische Verbindungen

§ 20.

Das Inverkehrsetzen und die Verwendung von zinnorganischen Verbindungen als Stoffe sowie als Bestandteile von Stoffen und Zubereitungen, die zur Aufbereitung von Brauchwasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhängig von seiner Verwendung, bestimmt sind, sind verboten.

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20002993

Dokumentnummer

NOR40045996

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