§ 20 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1995

Bezüge

§ 20.

(1) Dem Bediensteten gebühren Monatsbezüge.

(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulagen, Verwendungszulagen mit allfälligen Zuschlägen, Dienstzulagen, Leistungszulagen, Kinderzulage, Ergänzungszulagen, Teuerungszulagen).

(3) Nicht vollbeschäftigte Bedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsbezuges.

(4) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 vH des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Bediensteter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995

Schlagworte

Teilbeschäftigung

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12110488

alte Dokumentnummer

N6199547785J

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