§ 20 Bundesämtergesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg

§ 20.

(1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wieselburg.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst das Gebiet Landtechnik, das sind alle maschinen-, verfahrens-, energie- und arbeitstechnischen Angelegenheiten in der Landwirtschaft und die nachwachsenden Rohstoffe für den Nichtnahrungsmittelbereich.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:

  1. 1. Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet Landtechnik und der nachwachsenden Rohstoffe;
  2. 2. Untersuchung von Verfahren der landwirtschaftlichen Arbeitswirtschaft einschließlich der Hauswirtschaft sowie der ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung;
  3. 3. Prüfung landwirtschaftlicher Fahrzeuge, Maschinen, Geräte, technischer Einrichtungen und Verfahren hinsichtlich technischer und leistungsmäßiger Eigenschaften für die Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft, auf Betriebs- und Arbeitssicherheit, ergonomisch richtige Gestaltung, Wirtschaftlichkeit und Umweltfreundlichkeit; Verleihung von Prüfzeichen hierüber;
  4. 4. Untersuchung und Prüfung von Produkten aus nachwachsenden Rohstoffen für den Nichtnahrungsmittelbereich.

Schlagworte

Bundeslehranstalt, Betriebssicherheit

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

20003462

Dokumentnummer

NOR40053932

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