Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft, Landtechnik und Lebensmitteltechnologie Francisco Josephinum in Wieselburg
§ 20.
(1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wieselburg.
(2) Ihr Wirkungsbereich umfasst das Gebiet Landtechnik, das sind alle maschinen-, verfahrens-, energie- und arbeitstechnischen Angelegenheiten in der Landwirtschaft und die nachwachsenden Rohstoffe für den Nichtnahrungsmittelbereich.
(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
- 1. Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet Landtechnik und der nachwachsenden Rohstoffe;
- 2. Untersuchung von Verfahren der landwirtschaftlichen Arbeitswirtschaft einschließlich der Hauswirtschaft sowie der ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung;
- 3. Prüfung landwirtschaftlicher Fahrzeuge, Maschinen, Geräte, technischer Einrichtungen und Verfahren hinsichtlich technischer und leistungsmäßiger Eigenschaften für die Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft, auf Betriebs- und Arbeitssicherheit, ergonomisch richtige Gestaltung, Wirtschaftlichkeit und Umweltfreundlichkeit; Verleihung von Prüfzeichen hierüber;
- 4. Untersuchung und Prüfung von Produkten aus nachwachsenden Rohstoffen für den Nichtnahrungsmittelbereich.
Schlagworte
Bundeslehranstalt, Betriebssicherheit
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2018
Gesetzesnummer
20003462
Dokumentnummer
NOR40053932
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