5. Hauptstück
Sonstige Förderungen Sonderförderungsmittel der Bundes-Sportförderung
§ 20.
(1) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist ermächtigt, nach Maßgabe vorhandener Sportförderungsmittel gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ohne Ausschreibung Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung unter Berücksichtigung des Förderungsbedarfs zu fördern.
(2) Vorhaben gemäß Abs. 1 sind insbesondere
- 1. Durchführung von Sportveranstaltungen von internationaler Bedeutung in Österreich, wie Olympische Spiele, Weltmeisterschaften, Europameisterschaften, oder von gesamtösterreichischer Bedeutung sowie gesamtösterreichischer Sporttagungen,
- 2. Errichtung, Erneuerung, Erweiterung, Modernisierung und Sanierung von bundesrelevanter Sport-Infrastruktur und von Sportstätten von gesamtösterreichischer Bedeutung,
- 3. gesamtösterreichische, verbandsübergreifende Maßnahmen zur Gewinnung von Nachwuchs im Leistungssport,
- 4. Dopingbekämpfung sowie Anti-Doping Arbeit im Leistungs-, Spitzen- und Breitensport im Sinne des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007 (ADBG 2007), BGBl. I Nr. 30, durch die Unabhängige Dopingkontrolleinrichtung gemäß § 4 ADBG 2007 (NADA Austria),
- 5. Aufrechterhaltung und Verbesserung von internationalen Verbindungen im Sport,
- 6. Förderung des Frauen- und Mädchensports, insbesondere unter Berücksichtigung des gesellschaftspolitischen Genderaspekts,
- 7. Förderung der Integration von sozial benachteiligten Gruppen sowie Menschen mit Migrationshintergrund im Sport,
- 8. allgemeine Projektförderung von gesamtösterreichischer oder internationaler Bedeutung oder innovative Maßnahmen,
- 9. Förderung sportwissenschaftlicher Projekte und wissenschaftlicher Arbeiten im Sport sowie von Sportpublikationen von internationaler oder gesamtösterreichischer Bedeutung,
- 10. Förderung von Institutionen von gesamtösterreichischer Bedeutung im Sport sowie
- 11. Spitzensportförderung – Team Rot-Weiß-Rot.
(3) Soweit Sportstätten gemäß Abs. 2 Z 2 nicht für internationale oder gesamtösterreichische sportliche Angelegenheiten in Anspruch genommen werden, sind sie für Schulen und andere sportliche Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen.
(4) § 10 über den Verwendungsnachweis der Maßnahmen- und Projektförderung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel gegenüber der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nachzuweisen und durch diese/diesen zu bestätigen ist. Hinsichtlich Abs. 2 Z 11 kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport den Bundes-Sportförderungsfonds mit der Basiskontrolle beauftragen.
Schlagworte
Leistungssport, Spitzensport, Frauensport, Maßnahmenförderung
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2017
Gesetzesnummer
20008462
Dokumentnummer
NOR40152174
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